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Umweltauswirkungsberichte

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für geplante Vorhaben (kurz: Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens) ist in Abschnitt V des Gesetzes vom 3. Oktober 2008 über den Zugang zu Umweltinformationen und deren Schutz, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz sowie über Umweltverträglichkeitsprüfungen (nachfolgend: UVPG-PL) geregelt. 

 

In diesem Bereich setzt das Gesetz die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen um.

Die Vorschriften des UVPG-PL definieren den Begriff der „Umweltverträglichkeitsprüfung“, indem sie festlegen, dass darunter ein Verfahren zur Bewertung der Umweltauswirkungen eines geplanten Vorhabens zu verstehen ist. Dieses umfasst insbesondere die Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts, die Einholung der nach dem UVPG-PL erforderlichen Stellungnahmen und Abstimmungen sowie die Gewährleistung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 UVPG-PL).

Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens werden insbesondere folgende Aspekte bestimmt, analysiert und bewertet:

  • die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens, insbesondere auf die Umwelt, die Bevölkerung sowie die menschliche Gesundheit und Lebensbedingungen, ferner auf Kulturgüter, Sachgüter, die Landschaft einschließlich der Kulturlandschaft sowie den Zugang zu mineralischen Rohstoffvorkommen;
  • das Risiko des Auftretens schwerwiegender Störfälle sowie natürlicher und baulicher Katastrophen;
  • die Möglichkeiten und Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung negativer Umweltauswirkungen des Vorhabens;
  • der erforderliche Umfang des Monitorings (Art. 62 Abs. 1 UVPG-PL).

Wann wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt?

Das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung für geplante Vorhaben wird grundsätzlich im Stadium der Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen (Art. 61 Abs. 1 Nr. 1 UVPG-PL) oder – im Falle von Investitionen im Bereich von Kernenergieanlagen oder zugehörigen Vorhaben – im Stadium der Erteilung der Baugenehmigung durchgeführt (Art. 61 Abs. 1 Nr. 3 UVPG-PL). Diese Entscheidung legt – wie der Name bereits andeutet – die umweltbezogenen Voraussetzungen für die Durchführung des Vorhabens fest. Für ein bestimmtes Vorhaben wird nur eine solche Entscheidung erlassen (Art. 72 Abs. 5 UVPG-PL). Eine detaillierte Regelung für Kernenergieanlagen und zugehörige Investitionen enthält Art. 72 Abs. 5a UVPG-PL. 

 

Darüber hinaus ist eine erneute Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung möglich (dieses Verfahren wird gesondert behandelt).

 

Die Umweltverträglichkeitsprüfung als Bestandteil des Verfahrens zur Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen wird von der für die Entscheidung zuständigen Behörde durchgeführt (Art. 61 Abs. 2 UVPG-PL). Bei Investitionen im Bereich von Kernenergieanlagen erfolgt die Prüfung durch den Generaldirektor für Umweltschutz, bei zugehörigen Investitionen durch den regional zuständigen Direktor für Umweltschutz (Art. 61 Abs. 3a und 3b UVPG-PL).

 

Vor Einleitung des Verfahrens ist zu klären, ob das jeweilige Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Gemäß Art. 59 UVPG-PL ist die Durchführung dieses Verfahrens erforderlich für geplante Vorhaben: 

  • die stets erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (aufgeführt in § 2 der Verordnung des Ministerrats vom 9. November 2010 über Vorhaben mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen – nachfolgend: VO-UVP);
  • die potenziell erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (aufgeführt in § 3 VO-UVP), sofern die Pflicht zur Durchführung der Prüfung im Rahmen des sog. Screenings festgestellt wurde; 

die zugleich die Einholung einer der in Art. 72 Abs. 1 UVPG-PL genannten Entscheidungen oder die Vornahme einer Anzeige gemäß Art. 72 Abs. 1a UVPG-PL erfordern.

Darüber hinaus kann für Vorhaben, die nicht zu den oben genannten Kategorien gehören und nicht zwingend eine Entscheidung gemäß Art. 72 UVPG-PL oder eine Anzeige gemäß Art. 72 Abs. 1a UVPG-PL erfordern, jedoch erhebliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet haben können und nicht unmittelbar mit dessen Schutz zusammenhängen, eine Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf Natura-2000-Gebiete festgestellt werden (dieses Verfahren wird gesondert behandelt). In diesen Fällen wird kein Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen erlassen.

Die Entscheidungen, vor deren Erteilung ein solcher Bescheid einzuholen ist, sind in Art. 72 Abs. 1 UVPG-PL aufgeführt.

 

Die Frist für die Stellung eines Antrags auf Erteilung dieser Entscheidung oder für die Vornahme einer Anzeige beträgt 6 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen bestandskräftig geworden ist (Art. 72 Abs. 3 UVPG-PL). Diese Frist kann bei etappenweise durchgeführten Vorhaben um weitere 4 Jahre verlängert werden, sofern die im Bescheid festgelegten Umsetzungsbedingungen weiterhin aktuell sind oder dies im Rahmen einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung bestätigt wurde. Dies bedarf einer entsprechenden Feststellung durch die zuständige Behörde vor Ablauf der ursprünglichen Frist. Für Vorhaben im Bereich von Kernenergieanlagen oder zugehörigen Investitionen kann der Antrag ohne Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen innerhalb von 10 Jahren ab Bestandskraft des Bescheids gestellt werden (Art. 72 Abs. 4b UVPG-PL). Dem Antrag auf Erteilung der in Art. 72 Abs. 1 UVPG-PL genannten Entscheidungen sowie den Anzeigen gemäß Art. 72 Abs. 1a UVPG-PL ist der Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen beizufügen (Art. 72 Abs. 3 UVPG-PL).

 

Ein Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen ist in den in Art. 72 Abs. 2–2b UVPG-PL genannten Fällen nicht erforderlich.

 

Ein solcher Bescheid wird ferner nicht erlassen für Vorhaben, deren ausschließlicher Zweck die Landesverteidigung und Staatssicherheit oder die Durchführung von Rettungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der zivilen Sicherheit im Zusammenhang mit der Abwehr oder Beseitigung einer unmittelbaren Gefährdung der Bevölkerung ist, sofern dies die genannten Ziele beeinträchtigen würde (Art. 72 Abs. 8 UVPG-PL). Um diese Ausnahme in Anspruch zu nehmen, hat der Investor dem regional zuständigen Direktor für Umweltschutz die Notwendigkeit der Durchführung eines solchen Vorhabens anzuzeigen. Dieser kann innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Anzeige durch Bescheid Widerspruch einlegen. In diesem Fall entsteht die Pflicht zur Einholung eines entsprechenden Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen (Art. 72 Abs. 9 und 11 UVPG-PL), für dessen Erlass der regionale Direktor zuständig ist. Erfolgt kein Widerspruch, ist der Investor nach Ablauf dieser Frist berechtigt, das Vorhaben umzusetzen (Art. 72 Abs. 10 UVPG-PL).

 

Antrag auf Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen

 

Die Initiative zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines solchen Bescheids liegt beim Investor. Der Antrag kann auch in elektronischer Form eingereicht werden; das Muster wird vom Umweltminister festgelegt (Art. 73 Abs. 3 UVPG-PL).

 

Bei Vorhaben, die potenziell erhebliche oder stets erhebliche Umweltauswirkungen haben können und für die der Umfang des Berichts festgelegt wird, ist dem Antrag eine sogenannte Vorhabensinformationskarte beizufügen, die die in Art. 62a Abs. 1 UVPG-PL genannten grundlegenden Informationen enthält und vom Verfasser zu unterzeichnen ist (Art. 62a Abs. 2 UVPG-PL). Für sonstige Vorhaben mit stets erheblichen Umweltauswirkungen ist dem Antrag ein Umweltverträglichkeitsbericht beizufügen, der den Anforderungen des Art. 66 UVPG-PL entspricht und ebenfalls vom Verfasser zu unterzeichnen ist. Diese Unterlagen sind in drei Exemplaren (bzw. vier Exemplaren, wenn ein Direktor einer Seeverwaltung am Verfahren beteiligt ist) in Papierform sowie zusätzlich auf elektronischen Datenträgern vorzulegen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 UVPG-PL).

 

Der Umweltverträglichkeitsbericht ist durch einen Autor oder den Leiter eines Autorenteams zu erstellen, der die Anforderungen gemäß Art. 74a Abs. 1 UVPG-PL erfüllt.

 

Der Umweltminister legt zudem das Format des Umweltverträglichkeitsberichts sowie des Dokuments mit den Ergebnissen der naturkundlichen Bestandsaufnahme fest (Art. 66 Abs. 8 UVPG-PL).

 

Unabhängig von der Art des Vorhabens sind dem Antrag zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 3–7 UVPG-PL):

  • eine von der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie der Katasterkarte, die das voraussichtliche Gebiet, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, sowie den voraussichtlichen Einwirkungsbereich umfasst, oder – bei Vorhaben, die eine geologisch-bergbauliche Konzession, eine Entscheidung zur Genehmigung eines Betriebsplans für geologische Arbeiten im Zusammenhang mit der Suche und Erkundung von Kohlenwasserstofflagerstätten, eine Investitionsentscheidung zur Ausübung einer Konzession für die Suche, Erkundung und Förderung von Kohlenwasserstoffen oder eine Entscheidung zur Genehmigung eines Betriebsplans für geologische Arbeiten auf Grundlage einer Konzession zur Suche oder Erkundung von Lagerstätten erfordern und außerhalb des Grundstückseigentums durchgeführt werden, sowie bei Vorhaben im Zusammenhang mit Stauanlagen der Klassen I, II und III – eine topografisch-höhenmäßige Karte in einem Maßstab, der eine detaillierte Darstellung der Grenzen des vom Antrag betroffenen Gebiets sowie des Einwirkungsbereichs ermöglicht;
  • eine Karte in einem Maßstab, der die Lesbarkeit der dargestellten Daten gewährleistet, mit Kennzeichnung des voraussichtlichen Vorhabengebiets sowie des Einwirkungsbereichs (einschließlich einer elektronischen Version dieser Karte);
  • ein Auszug und eine zeichnerische Darstellung aus dem örtlichen Bebauungsplan, sofern ein solcher Plan beschlossen wurde, oder eine Information über das Fehlen eines solchen Plans – sofern das Verfahren zur Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen vom regionalen Direktor für Umweltschutz durchgeführt wird. Diese Anforderung gilt nicht für die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 UVPG-PL genannten Vorhaben;
  • ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der das voraussichtliche Gebiet, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, sowie den Bereich umfasst, auf den sich die Auswirkungen des Vorhabens erstrecken; dieser Auszug kann durch ein anderes, von der für die Führung des Liegenschafts- und Gebäuderegisters zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument ersetzt werden, das die Bestimmung der Verfahrensbeteiligten gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 UVPG-PL ermöglicht;
  • eine grafische Anlage, die den Einwirkungsbereich des Vorhabens darstellt;
  • eine Liste der Grundstücke, auf denen vorbereitende Maßnahmen wie das Fällen von Bäumen und Sträuchern vorgesehen sind (sofern relevant), bei Vorhaben, die eine Entscheidung über die Genehmigung eines Straßenbauvorhabens erfordern.

 

In Verfahren, in denen die Zahl der Beteiligten 20 übersteigt, sind bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, der Auszug aus dem Liegenschaftskataster (oder ein gleichwertiges Registerdokument) sowie die beglaubigte Kopie der Katasterkarte zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht vorzulegen. Bei Vorhaben, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sind diese Unterlagen hingegen innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft der in Art. 64 Abs. 2 UVPG-PL genannten Entscheidung vorzulegen (Art. 74 Abs. 1a und 1b UVPG-PL). In Verfahren betreffend Vorhaben, die eine geologisch-bergbauliche Konzession, eine Entscheidung zur Genehmigung eines Betriebsplans für geologische Arbeiten im Zusammenhang mit der Suche und Erkundung von Kohlenwasserstofflagerstätten, eine Investitionsentscheidung zur Ausübung einer Konzession für die Suche, Erkundung und Förderung von Kohlenwasserstoffen oder eine Entscheidung zur Genehmigung eines Betriebsplans für geologische Arbeiten auf Grundlage einer Konzession zur Suche oder Erkundung von Lagerstätten erfordern und außerhalb des Grundstückseigentums durchgeführt werden, sowie bei Stauanlagen der Klassen I, II und III, wird – sofern die Zahl der Beteiligten 20 übersteigt – ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (oder ein entsprechendes Registerdokument) überhaupt nicht vorgelegt (Art. 74 Abs. 1c UVPG-PL).

 

Im Falle eines Vorhabens, das eine Entscheidung über die Genehmigung eines Flurbereinigungs- oder Grundstückstauschprojekts erfordert, wird das Verfahren zur Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen von Amts wegen eingeleitet (Art. 73 Abs. 2 UVPG-PL). In diesem Fall erstellt die für den Erlass der Entscheidung zuständige Behörde die Vorhabensinformationskarte oder den Umweltverträglichkeitsbericht.

 

Überschreitet die Zahl der Verfahrensbeteiligten 20, können sämtliche Verfahrenshandlungen im Rahmen des Verfahrens durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 49 des Gesetzes vom 14. Juni 1960 – Verwaltungsverfahrensgesetz (nachfolgend: VwVfG-PL) bekannt gegeben werden (Art. 74 Abs. 3 UVPG-PL). Dies gilt entsprechend für Verfahren zur Aufhebung, Änderung, Nichtigerklärung oder zum Erlöschen des Bescheids sowie für die Wiederaufnahme des Verfahrens.

 

Der Umweltminister kann durch Verordnung die Datenformate der dem Antrag beizufügenden Anlagen festlegen (Art. 74 Abs. 1d UVPG-PL).

 

Zuständige Behörde für die Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen ist grundsätzlich der Gemeindevorsteher, Bürgermeister oder Stadtpräsident (Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 UVPG-PL). Ist die Gemeinde selbst Antragstellerin, wird die Entscheidung vom regionalen Direktor für Umweltschutz erlassen (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l UVPG-PL).

 

Für Vorhaben im Bereich der Flurbereinigung, des Grundstückstauschs oder der Grundstücksteilung ist der Landrat zuständig (Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 UVPG-PL), während bei der Umwandlung von Staatswald in landwirtschaftliche Nutzfläche der Direktor der regionalen Direktion der Staatsforsten zuständig ist (Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 UVPG-PL). Wird der Antrag von einer Organisationseinheit der Staatsforsten gestellt, erlässt der regionale Direktor für Umweltschutz die Entscheidung (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m UVPG-PL).

 

Der regionale Direktor für Umweltschutz ist insbesondere zuständig für die Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen für folgende Vorhaben (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 UVPG-PL):

  • Straßen, Eisenbahnlinien, Freileitungen, Anlagen zum Transport von Erdöl, Erdölprodukten, chemischen Stoffen oder Gas, künstliche Wasserreservoirs sowie kerntechnische Anlagen und Endlager für radioaktive Abfälle – sofern es sich um Vorhaben handelt, die stets erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können;
  • die Umwandlung von Staatswald in landwirtschaftliche Nutzfläche;
  • Investitionen im Bereich öffentlicher Flughäfen;
  • Investitionen im Bereich von Terminals;
  • Investitionen im Zusammenhang mit regionalen Breitbandnetzen;
  • auf Grundlage einer Konzession durchgeführte Vorhaben zur Suche, Erkundung oder Förderung von Bodenschätzen;
  • Vorhaben auf geschlossenen Gebieten oder in Meeresgebieten;
  • Investitionen im Bereich von Hochwasserschutzanlagen;
  • ausgewählte Freileitungen oder Umspannwerke;
  • begleitende Investitionen im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen;
  • Vorhaben im Bereich der Landesverteidigung oder Rettungsmaßnahmen, sofern der regionale Direktor den in Art. 72 Abs. 10 UVPG-PL genannten Widerspruch eingelegt hat.

sowie auch im Falle der Änderung oder Erweiterung sämtlicher oben genannten Vorhaben.

 

Der Generaldirektor für Umweltschutz erteilt den Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen für Investitionen im Bereich der Errichtung von Kernenergieanlagen (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a UVPG-PL).

 

Die detaillierte Zuständigkeitsverteilung für den Fall, dass ein Vorhaben in die Zuständigkeit mehrerer Behörden fällt, ist in Art. 75 Abs. 1a–2 sowie Abs. 4–7 UVPG-PL geregelt.

 

Umweltverträglichkeitsbericht

 

Ein vorbereitender Schritt der Umweltverträglichkeitsprüfung für geplante Vorhaben ist die Festlegung des Umfangs des Umweltverträglichkeitsberichts (sog. Scoping). Der Umfang wird in erster Linie auf Grundlage des Antrags auf Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen sowie der Vorhabensinformationskarte bestimmt.

 

Bei Vorhaben, die stets erhebliche Umweltauswirkungen haben können, ist die Festlegung des Berichtsumfangs fakultativ und erfolgt auf Antrag des Investors (Art. 69 UVPG-PL). Sofern jedoch ein Vorhaben grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann, ist die Festlegung des Umfangs verpflichtend (Art. 69 Abs. 2 UVPG-PL).

 

In diesem Fall fügt der Investor dem Antrag auf Erteilung des Bescheids einen Antrag auf Festlegung des Berichtsumfangs zusammen mit der Vorhabensinformationskarte bei (Art. 69 Abs. 1 UVPG-PL). Der Umfang wird von der zuständigen Behörde durch Beschluss festgelegt (dieser ist nicht anfechtbar – vgl. Art. 141 § 1 VwVfG-PL a contrario) (Art. 69 Abs. 3 UVPG-PL). Der Beschluss ist innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags zu erlassen (Art. 70 Abs. 4 UVPG-PL). Gleichzeitig erlässt die Behörde einen weiteren Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorlage des Umweltverträglichkeitsberichts durch den Antragsteller; auch dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (Art. 69 Abs. 4 und 5 UVPG-PL).

 

Der Beschluss zur Festlegung des Umfangs wird nach Einholung von Stellungnahmen des regionalen Direktors für Umweltschutz sowie – in bestimmten Fällen – der staatlichen Sanitätsinspektion, des Direktors der Seeverwaltung und der für die Erteilung einer integrierten Genehmigung zuständigen Behörde erlassen. Die Stellungnahmen erfolgen auf Grundlage des Antrags und der Vorhabensinformationskarte (Art. 70 Abs. 1–2 UVPG-PL). Für die Abgabe dieser Stellungnahmen steht den Behörden eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung (Art. 70 Abs. 3 UVPG-PL).

 

Bei Vorhaben, die potenziell erhebliche Umweltauswirkungen haben können, erfolgt die Festlegung des Berichtsumfangs im Rahmen der Entscheidung über die Pflicht zur Erstellung eines solchen Berichts (sog. Screening). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (einschließlich der Erstellung des Berichts) wird von der zuständigen Behörde durch Beschluss festgestellt. Ein entsprechender Beschluss wird auch dann erlassen, wenn keine Verpflichtung zur Erstellung eines Berichts besteht (Art. 63 Abs. 1 und 2 UVPG-PL).

 

Das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung schließt die Verpflichtung zur Erteilung eines Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen für derartige Vorhaben nicht aus. Die zuständige Behörde kann in dem Beschluss über das Nichtbestehen dieser Pflicht zugleich festlegen, ob im Bescheid bestimmte Bedingungen oder Anforderungen hinsichtlich wesentlicher Umweltaspekte in der Bau- oder Nutzungsphase des Vorhabens aufzunehmen sind oder ob Anforderungen zum Umweltschutz festgelegt werden müssen, die in der für die Erteilung der in Art. 72 Abs. 1 UVPG-PL genannten Entscheidungen erforderlichen Dokumentation zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus kann sie Verpflichtungen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung von Umweltauswirkungen auferlegen (Art. 63 Abs. 2a UVPG-PL).

 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist zwingend festzustellen, wenn die Realisierung des Vorhabens von der Einrichtung eines Gebiets mit eingeschränkter Nutzung abhängig ist oder wenn sich aus der Vorhabensinformationskarte ergibt, dass die Durchführung des Vorhabens dazu führen kann, dass die im Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet festgelegten Umweltziele nicht erreicht werden (Art. 63 Abs. 3 UVPG-PL).

 

Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall die Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts und damit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sowie bei der Festlegung des Umfangs des Berichts hat die zuständige Behörde Folgendes zu berücksichtigen:

  • die in Art. 63 Abs. 1 UVPG-PL genannten detaillierten Kriterien in Bezug auf Art und Merkmale des Vorhabens, dessen Standort sowie die möglichen Auswirkungen;
  • den Antrag auf Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen;
  • die Vorhabensinformationskarte;
  • die Stellungnahme des regionalen Direktors für Umweltschutz sowie – in bestimmten Fällen – der staatlichen Sanitätsinspektion, des Direktors der Seeverwaltung und der für die Erteilung einer integrierten Genehmigung zuständigen Behörde (Art. 64 Abs. 1 und 1a UVPG-PL).

 

Gemäß Art. 6 UVPG-PL entfällt die Verpflichtung zur Einholung der Stellungnahme des regionalen Direktors für Umweltschutz, wenn dieser zugleich die für die Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen zuständige Behörde ist oder wenn der Bescheid vom Generaldirektor für Umweltschutz erlassen wird.

 

Stellt der regionale Direktor für Umweltschutz fest, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund möglicher Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet erforderlich ist, wird anstelle einer Stellungnahme ein Abstimmungsbeschluss erlassen (Art. 64 Abs. 1b UVPG-PL). Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsbehelf zulässig.

 

Bei der Einholung der Stellungnahmen hat die Behörde folgende Unterlagen vorzulegen (Art. 64 Abs. 2 UVPG-PL):

  • den Antrag auf Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen;
  • die Vorhabensinformationskarte;
  • einen Auszug und eine zeichnerische Darstellung aus dem örtlichen Bebauungsplan oder eine Information über dessen Fehlen (dies gilt nicht für die in Art. 64 Abs. 2 Nr. 3 UVPG-PL genannten Vorhaben).

 

Die beteiligten Stellungnahme- und Abstimmungsbehörden sind ebenfalls verpflichtet, die in Art. 63 Abs. 1 UVPG-PL genannten Kriterien zu berücksichtigen.

 

Wird die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt, haben diese Behörden in ihren Stellungnahmen auch zum Umfang des Umweltverträglichkeitsberichts Stellung zu nehmen. Wird hingegen festgestellt, dass eine solche Pflicht nicht besteht, kann ausschließlich der regionale Direktor für Umweltschutz in seiner Stellungnahme auf die Notwendigkeit hinweisen, dem Investor bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Schutz der Umwelt aufzuerlegen.

 

Für die Abgabe von Stellungnahmen und Abstimmungen gilt eine Frist von 14 Tagen (Art. 64 Abs. 3 und 4 UVPG-PL).

 

Sowohl die Stellungnahmen im Rahmen der Festlegung des Berichtsumfangs als auch diejenigen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und den Umfang des Berichts werden entweder in Form eines Schreibens oder eines Beschlusses erlassen; gegen diese ist kein Rechtsbehelf zulässig.

 

Unabhängig davon, ob die Pflicht zur Erstellung eines Berichts festgestellt wird oder nicht, muss die Begründung des entsprechenden Beschlusses – neben den Anforderungen des Art. 107 VwVfG-PL – auch Angaben zu den berücksichtigten Voraussetzungen enthalten (Art. 65 Abs. 3 UVPG-PL). Dies ist insbesondere für Vorhaben von Bedeutung, die eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds beantragen, da hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung des Screening-Verfahrens nachgewiesen werden kann.

 

Für den Erlass dieser Beschlüsse hat die Behörde 30 Tage ab Eingang der vollständigen Unterlagen Zeit (Art. 65 Abs. 1 UVPG-PL). Ein Rechtsbehelf ist ausschließlich gegen den Beschluss zulässig, mit dem die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wird (Art. 65 Abs. 2 UVPG-PL).

 

Bei der Festlegung des Umfangs des Umweltverträglichkeitsberichts kann die Behörde – sowohl bei Vorhaben mit stets als auch mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen – unter Berücksichtigung von Standort, Art und Umfang der Auswirkungen von bestimmten gesetzlichen Anforderungen an den Bericht (Art. 66 Abs. 1 Nr. 4, 13, 15 und 16 UVPG-PL) abweichen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht bei öffentlichen Straßen und Eisenbahnlinien, die stets erhebliche Umweltauswirkungen haben können. Die Behörde kann zudem die zu prüfenden Alternativvarianten, den Umfang und Detaillierungsgrad der erforderlichen Daten, die Arten der Auswirkungen sowie die zu analysierenden Umweltbestandteile und die anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen (Art. 68 UVPG-PL).

 

Wird die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt, erlässt die Behörde zusätzlich einen Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen bis zur Vorlage des Umweltverträglichkeitsberichts durch den Antragsteller. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsbehelf zulässig (Art. 63 Abs. 5 und 6 UVPG-PL). Wird der Bericht nicht innerhalb von drei Jahren ab Aussetzung des Verfahrens vorgelegt, gilt der Antrag auf Erteilung des Bescheids als zurückgenommen (Art. 63 Abs. 5a UVPG-PL).

 

Abstimmungen und Stellungnahmen

 

Der Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen wird nach Durchführung der Abstimmung mit dem regionalen Direktor für Umweltschutz sowie – in bestimmten Fällen – mit dem Direktor der Seeverwaltung und nach Einholung der Stellungnahmen der zuständigen Organe der staatlichen Sanitätsinspektion für Vorhaben, die eine gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung erfordern, sowie der für die Erteilung einer integrierten Genehmigung zuständigen Behörde erlassen (Art. 77 Abs. 1 UVPG-PL).

 

W przypadku inwestycji liniowych celu publicznego – dla części tych inwestycji przebiegających przez obszar parku narodowego, organ obowiązany jest do uzgodnienia warunków realizacji przedsięwzięcia z Ministrem Środowiska, w zakresie istnienia rozwiązań alternatywnych realizacji przedsięwzięcia oraz przewidywanych działań mających na celu kompensację przyrodniczą negatywnych oddziaływań na środowisko przyrodniczego tego parku (art. 77 ust. 1a u.o.o.ś.). W takim samym zakresie dokonuje się uzgodnień z Generalnym Dyrektorem Ochrony Środowiska dla części inwestycji celu publicznego przebiegającej przez obszar rezerwatu przyrody (art. 77 ust. 1b u.o.o.ś.).

 

Die Abstimmung erfolgt in Form eines Beschlusses, gegen den kein Rechtsbehelf zulässig ist (Art. 77 Abs. 3 und 7 UVPG-PL).

Im Abstimmungsbeschluss genehmigt die zuständige Behörde die Durchführung des Vorhabens und legt die Bedingungen für dessen Umsetzung fest (Art. 77 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 4a UVPG-PL). Darüber hinaus nehmen der regionale Direktor für Umweltschutz sowie der Direktor der Seeverwaltung unter Berücksichtigung der in Art. 77 Abs. 5 UVPG-PL genannten Kriterien Stellung zur Notwendigkeit einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eines Verfahrens über grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Stadium der Erteilung der Baugenehmigung oder der Genehmigung zur Durchführung eines Straßenbauvorhabens (Art. 77 Abs. 4 Nr. 2 UVPG-PL).

 

Die Stellungnahme wird hingegen entweder in Form eines Schreibens oder eines Beschlusses erteilt, gegen den ebenfalls kein Rechtsbehelf zulässig ist (Art. 77 Abs. 7 UVPG-PL). Diese Einschränkungen dienen der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens und damit des gesamten Investitionsprozesses.

Grundlage für die Abstimmung und die Abgabe der Stellungnahmen sind ausschließlich die in Art. 77 Abs. 2 UVPG-PL genannten Unterlagen, die von der verfahrensführenden Behörde vorgelegt werden, nämlich der Antrag auf Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht sowie ein Auszug und eine zeichnerische Darstellung aus dem örtlichen Bebauungsplan (oder eine Information über dessen Fehlen). Letztere Anforderung gilt nicht für die in Art. 77 Abs. 2 Nr. 3 UVPG-PL genannten Vorhaben.

 

Anträgen auf Abstimmung mit dem Umweltminister sowie mit dem Generaldirektor für Umweltschutz sind Stellungnahmen des jeweils zuständigen Direktors eines Nationalparks (bei Vorhaben innerhalb eines Nationalparks) bzw. des regionalen Direktors für Umweltschutz (bei Vorhaben innerhalb eines Naturschutzgebiets) beizufügen. Diese Behörden fungieren zugleich als Vermittler bei der Weiterleitung der Anträge an die zuständigen Abstimmungsbehörden (Art. 77 Abs. 2a und 2b UVPG-PL).

 

Für die Durchführung der Abstimmung und die Abgabe der Stellungnahmen steht den Behörden eine Frist von 30 Tagen ab Eingang der vollständigen Unterlagen zur Verfügung (Art. 77 Abs. 6 UVPG-PL).

 

Gemäß Art. 6 UVPG-PL entfällt die Verpflichtung zur Abstimmung, wenn die verfahrensführende Behörde zugleich die abstimmende oder stellungnehmende Behörde ist. In der Praxis betrifft dies insbesondere Vorhaben, bei denen der Bescheid vom regionalen Direktor für Umweltschutz erlassen wird, etwa große Infrastrukturinvestitionen wie Straßen, Eisenbahnlinien oder öffentliche Flughäfen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Behörde über umfassende Fachkenntnisse im Bereich des Umweltschutzes verfügt und daher keine zusätzlichen Stellungnahmen einholen muss. Dies gilt ebenso, wenn die Entscheidung vom Generaldirektor für Umweltschutz erlassen wird.

 

Bei Vorhaben wie Straßen, Eisenbahnlinien, Freileitungen, Anlagen zum Transport von Erdöl, Erdölprodukten, chemischen Stoffen oder Gas sowie künstlichen Wasserreservoirs – die stets erhebliche Umweltauswirkungen haben können – ist in den im Gesetz über die Staatliche Sanitätsinspektion vom 14. März 1985 genannten Fällen der staatliche Woiwodschaftsinspektor für Hygiene die zuständige Stellungnahmebehörde. In den übrigen Fällen erfolgt die Stellungnahme durch den staatlichen Kreis- oder Grenzinspektor für Hygiene (Art. 78 Abs. 1 UVPG-PL). Bei Vorhaben auf Flächen, die den Zuständigkeiten des Verteidigungs- oder Innenministeriums unterliegen, sind die jeweiligen sanitären Inspektionsorgane dieser Ressorts zuständig (Art. 78 Abs. 3 UVPG-PL).

 

Wird innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als fehlende Einwände (Art. 78 Abs. 4 UVPG-PL). Dieses Prinzip stellt einen weiteren Mechanismus zur Sicherstellung eines effizienten und fristgerechten Abschlusses des Verfahrens dar.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Ein weiterer Bestandteil der Umweltverträglichkeitsprüfung für geplante Vorhaben ist das Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit (Art. 79 Abs. 1 UVPG-PL). Dieses besteht im Wesentlichen darin, den Antrag auf Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen sowie den Umweltverträglichkeitsbericht zusammen mit den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beschlüssen der verfahrensführenden Behörde und den Stellungnahmen anderer Behörden für einen Zeitraum von 30 Tagen öffentlich zugänglich zu machen und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, hierzu Stellungnahmen und Einwendungen einzureichen (Art. 33 und 34 UVPG-PL). Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt (Art. 35 UVPG-PL).

 

Die Behörde kann zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen (Art. 36 UVPG-PL). Die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung sind von der Behörde zu prüfen und in der Begründung der Entscheidung darzustellen (Art. 37 UVPG-PL). In Bezug auf Vorhaben auf geschlossenen Gebieten kann die Behörde durch Beschluss von der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung absehen, wenn diese die Ziele der Landesverteidigung oder Staatssicherheit beeinträchtigen könnte (Art. 79 Abs. 2 UVPG-PL). Gemäß Art. 44 UVPG-PL nehmen Umweltorganisationen, die unter Berufung auf ihre satzungsmäßigen Ziele ihre Teilnahme am Verfahren erklären, als Beteiligte am Verfahren teil, sofern sie mindestens 12 Monate vor Einleitung des Verfahrens im Bereich des Umwelt- oder Naturschutzes tätig waren. Die Anmeldung ist nicht auf den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung beschränkt und nicht von der Abgabe von Stellungnahmen abhängig. Gegen die Ablehnung der Teilnahme steht ein Rechtsbehelf zu (Art. 44 Abs. 4 UVPG-PL), während die Zulassung keiner gesonderten Entscheidung bedarf.

 

Darüber hinaus haben Umweltorganisationen das Recht, Rechtsmittel gegen Entscheidungen einzulegen, auch wenn sie zuvor nicht am Verfahren beteiligt waren (Art. 44 Abs. 2–3 UVPG-PL).

 

Erneute Umweltverträglichkeitsprüfung

 

Ein wesentliches Element der Entscheidung über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen ist die Feststellung, ob eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen späterer Genehmigungsverfahren erforderlich ist, insbesondere bei der Erteilung von Baugenehmigungen, Genehmigungen für Straßenbauvorhaben, Flughäfen oder Hochwasserschutzanlagen sowie bei Genehmigungen für vorbereitende Maßnahmen im Bereich der Kernenergie (Art. 82 Abs. 2 UVPG-PL). Dabei hat die Behörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Informationen eine ausreichende Bewertung der Umweltauswirkungen ermöglichen, ob sich Auswirkungen mehrerer Vorhaben kumulieren können oder ob sensible Schutzgebiete betroffen sind. Für Kernenergieanlagen ist eine erneute Prüfung im Stadium der Baugenehmigung verpflichtend (Art. 82 Abs. 1 Nr. 4a UVPG-PL).

 

Die Behörde kann zudem den Umfang einer solchen erneuten Prüfung festlegen (Art. 82 Abs. 2a UVPG-PL).

 

Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen

 

Die Erteilung dieses Bescheids stellt den zentralen Schritt im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung dar. In ihm werden die Ergebnisse sämtlicher Verfahrensschritte berücksichtigt – von der Antragstellung über Stellungnahmen und Abstimmungen bis hin zur Analyse der Unterlagen sowie gegebenenfalls durchgeführten Öffentlichkeits- und grenzüberschreitenden Verfahren (Art. 80 Abs. 1 UVPG-PL).

 

Der Bescheid legt insbesondere Art und Standort des Vorhabens, die geplante Flächennutzung, Anforderungen an den Umweltschutz für das Bauprojekt, die Einsatzbereitschaft von CO₂-Abscheidungstechnologien (bei bestimmten Anlagen) sowie gegebenenfalls Anforderungen zur Verhinderung von Industrieunfällen und zur Begrenzung grenzüberschreitender Auswirkungen fest (Art. 82 Abs. 1 UVPG-PL).

Darüber hinaus können dem Antragsteller Verpflichtungen auferlegt werden, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung, Verminderung und Überwachung von Umweltauswirkungen, der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen, der Einrichtung von Nutzungsbeschränkungsgebieten oder der Vorlage einer Nachanalyse nach Durchführung des Vorhabens.

 

Ein obligatorischer Bestandteil des Bescheids ist die Beschreibung des geplanten Vorhabens (Art. 82 Abs. 3 UVPG-PL).

 

Der Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen bedarf stets einer Begründung, die – neben den in Art. 107 VwVfG-PL genannten Angaben – auch Informationen über das durchgeführte Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit enthalten muss, einschließlich der Darstellung, in welcher Weise und in welchem Umfang die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen berücksichtigt wurden. Ferner ist darzulegen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Feststellungen des Umweltverträglichkeitsberichts, die Abstimmungen mit dem regionalen Direktor für Umweltschutz, die Stellungnahmen der Sanitätsinspektion sowie – sofern durchgeführt – die Ergebnisse des Verfahrens über grenzüberschreitende Umweltauswirkungen berücksichtigt wurden. Darüber hinaus ist die Begründung der Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung darzustellen (Art. 85 Abs. 2 Nr. 1 UVPG-PL).

 

Wurde keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt (bei Vorhaben mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen, für die im Rahmen des Screenings keine Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung festgestellt wurde), ist im Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen festzustellen, dass keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Zugleich können – sofern die Behörde dies für erforderlich hält – Bedingungen oder Anforderungen hinsichtlich wesentlicher Aspekte der Umweltnutzung in der Bau- oder Betriebsphase des Vorhabens festgelegt werden oder Anforderungen zum Umweltschutz, die in der für die Erteilung der in Art. 72 Abs. 1 UVPG-PL genannten Entscheidungen erforderlichen Dokumentation zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus können Verpflichtungen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung von Umweltauswirkungen auferlegt werden, insbesondere wenn sich dies aus dem Abstimmungsbeschluss gemäß Art. 63 Abs. 2a UVPG-PL ergibt. Ein obligatorischer Bestandteil eines solchen Bescheids ist die Beschreibung des Vorhabens (Art. 84 UVPG-PL). Die Begründung muss zudem Angaben zu den in Art. 63 Abs. 1 UVPG-PL genannten Kriterien enthalten, die von der Behörde bei der Feststellung des Nichtbestehens der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt wurden (Art. 85 Abs. 2 Nr. 2 UVPG-PL).

 

Der Bescheid kann nur erlassen werden, wenn die geplante Standortwahl mit dem örtlichen Bebauungsplan übereinstimmt, sofern ein solcher besteht (mit den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) (Art. 80 Abs. 2 und 3 UVPG-PL).

 

Die Erteilung des Bescheids ist zu verweigern, wenn:

  • der Antragsteller einem alternativen, aus der Umweltprüfung resultierenden Vorhaben nicht zustimmt;
  • das Vorhaben erhebliche negative Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet haben kann und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind;
  • das Vorhaben zur Nichterreichung der Umweltziele eines Bewirtschaftungsplans führen kann und die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen (Art. 81 UVPG-PL).

 

Die Information über die Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen sowie über die Möglichkeit, sich mit dessen Inhalt und der einschlägigen Verfahrensdokumentation vertraut zu machen, ist öffentlich bekannt zu geben (Art. 85 Abs. 3 UVPG-PL). Eine entsprechende Verpflichtung gilt auch für die in Art. 72 Abs. 1 UVPG-PL genannten Entscheidungen, die durch einen Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen vorausgegangen sind (Art. 72 Abs. 6 UVPG-PL).

 

Die erlassene Entscheidung über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen wird von der zuständigen Behörde an die Umweltschutzbehörde sowie an die abstimmenden und stellungnehmenden Behörden übermittelt (Art. 74 Abs. 4 und Art. 86a UVPG-PL).

 

Der Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen ist für die Behörden verbindlich, die für das betreffende Vorhaben nachfolgende investitionsbezogene Entscheidungen gemäß Art. 72 Abs. 1 UVPG-PL erlassen, für die Behörden, die Anzeigen gemäß Art. 72 Abs. 1a UVPG-PL entgegennehmen, sowie für andere Behörden, die Entscheidungen über die Bedingungen der Nutzung der Umwelt treffen (in letzterem Fall ist der Bescheid nur insoweit verbindlich, als er bei der Erteilung dieser Entscheidungen zu berücksichtigen ist) – Art. 86 UVPG-PL. Die im Bescheid festgelegten Bedingungen, die in den oben genannten Entscheidungen nicht berücksichtigt wurden, unterliegen der Verwaltungsvollstreckung, sofern das Vorhaben durchgeführt wird (Art. 86c UVPG-PL).

 

Der Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen, der für die Zwecke der Erlangung einer Genehmigung zur Durchführung eines Straßenbauvorhabens erlassen wurde und in dem die für vorbereitende Arbeiten erforderlichen Grundstücke angegeben sind, bildet zugleich die Grundlage für das Fällen von Bäumen oder Sträuchern, für archäologische oder geologische Untersuchungen sowie für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf Grundstücken im Eigentum des Staatsschatzes, die von den Staatsforsten verwaltet werden – ohne dass die sonst erforderlichen gesonderten Genehmigungen eingeholt werden müssen und mit dem Recht auf unentgeltlichen Zugang zum Gebiet des geplanten Vorhabens zur Durchführung dieser Maßnahmen (Art. 82a UVPG-PL).

 

Darüber hinaus ist, wenn sich aus den Ergebnissen der Nachanalyse oder des Monitorings (deren Durchführung durch den Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen auferlegt wurde) die Notwendigkeit ergibt, Maßnahmen zur Anpassung des Vorhabens an die Anforderungen des Umweltschutzes zu ergreifen, ein Verfahren zur Beseitigung solcher Auswirkungen einzuleiten, gemäß Art. 362 und Art. 363 des Gesetzes vom 27. April 2001 – Umweltschutzgesetz (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt 2016, Pos. 672). Ein solches Verfahren kann auch auf Antrag der Behörde eingeleitet werden, die den Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen erlassen hat, oder des regionalen Direktors für Umweltschutz (Art. 82 Abs. 1c UVPG-PL).

 

Erhebt anschließend eine der Parteien Rechtsmittel gegen den erlassenen Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen und gelangt die Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, zu der Auffassung, dass dem Rechtsmittel in vollem Umfang stattzugeben ist, kann sie eine neue Entscheidung erlassen, mit der sie die angefochtene Entscheidung aufhebt oder ändert – jedoch nur mit Zustimmung des Vorhabenträgers, für den der Bescheid erlassen wurde (Art. 86b UVPG-PL).

Alle Vorschriften über die Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen finden entsprechend auch auf dessen Änderung Anwendung, wobei die Zustimmung zur Änderung ausschließlich durch den Inhaber des Bescheids zu erteilen ist (Art. 87 UVPG-PL).

 

Der erlassene Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen kann zudem auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden (Art. 72a UVPG-PL).

 

Gemäß Art. 66 des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen und deren Schutz sowie über die Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz und über Umweltverträglichkeitsprüfungen muss der Umweltverträglichkeitsbericht Informationen enthalten, die eine Analyse der in Art. 62 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Kriterien ermöglichen, und insbesondere Folgendes umfassen:

eine Beschreibung des geplanten Vorhabens, insbesondere:
a) die Charakteristik des gesamten Vorhabens sowie die Nutzungsbedingungen des Geländes in der Bau- und Betriebs- bzw. Nutzungsphase,
b) die wesentlichen Merkmale der Produktionsprozesse,
c) die voraussichtlichen Arten und Mengen von Emissionen, einschließlich Abfällen, die sich aus dem Betrieb des geplanten Vorhabens ergeben,
d) Angaben zur biologischen Vielfalt sowie zur Nutzung natürlicher Ressourcen, einschließlich Boden, Wasser und Fläche,
e) Angaben zum Energiebedarf und zum Energieverbrauch,
f) Informationen über Abbrucharbeiten bei Vorhaben mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen,
g) eine auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Bewertung des Risikos schwerer Störfälle oder natürlicher und baulicher Katastrophen unter Berücksichtigung der verwendeten Stoffe und Technologien, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel;

 

92 eine Beschreibung der natürlichen Bestandteile der Umwelt, die vom prognostizierten Einfluss des geplanten Vorhabens betroffen sind, insbesondere:

a) der unter Schutz stehenden Umweltbestandteile gemäß dem Gesetz vom 16. April 2004 über den Naturschutz sowie der ökologischen Korridore im Sinne dieses Gesetzes,
b) der hydromorphologischen, physikalisch-chemischen, biologischen und chemischen Eigenschaften der Gewässer;

2a) die Ergebnisse der naturkundlichen Bestandsaufnahme, verstanden als eine Sammlung von Felduntersuchungen zur Charakterisierung der natürlichen Umweltbestandteile, sofern eine solche durchgeführt wurde, zusammen mit einer Beschreibung der angewandten Methodik; die Ergebnisse der Bestandsaufnahme einschließlich der Methodik bilden einen Anhang zum Bericht;

2b) sonstige Daten, auf deren Grundlage die Beschreibung der natürlichen Umweltbestandteile vorgenommen wurde;

3) eine Beschreibung der in der Umgebung oder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens vorhandenen, nach den Vorschriften über den Denkmalschutz geschützten Kulturgüter;

3a) eine Beschreibung der Landschaft, in der das Vorhaben realisiert werden soll;

3b) Informationen über die Verknüpfungen mit anderen Vorhaben, insbesondere über die Kumulierung von Auswirkungen bereits realisierter, laufender oder geplanter Vorhaben, für die ein Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen erlassen wurde, die sich im Gebiet der geplanten Durchführung oder im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden oder deren Auswirkungen in diesen Bereich fallen – soweit diese Auswirkungen zu einer Kumulation mit den Auswirkungen des geplanten Vorhabens führen können;

4) eine Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen im Falle der Nichtdurchführung des Vorhabens unter Berücksichtigung verfügbarer Umweltinformationen und wissenschaftlicher Erkenntnisse;

5) eine Beschreibung der Varianten unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des Vorhabens oder seiner Auswirkungen, einschließlich:
a) der vom Antragsteller vorgeschlagenen Variante sowie einer angemessenen Alternativvariante,
b) der unter Umweltgesichtspunkten günstigsten angemessenen Variante,

  • jeweils mit Begründung ihrer Auswahl;

6) die Bestimmung der voraussichtlichen Auswirkungen der analysierten Varianten auf die Umwelt, einschließlich der Auswirkungen im Falle schwerer Industrieunfälle sowie natürlicher und baulicher Katastrophen, auf das Klima, einschließlich der Emissionen von Treibhausgasen und der aus Sicht der Anpassung an den Klimawandel relevanten Auswirkungen, sowie möglicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen; bei Straßen im transeuropäischen Verkehrsnetz auch die Auswirkungen der geplanten Straße auf die Verkehrssicherheit;

6a) ein Vergleich der Auswirkungen der analysierten Varianten auf:
a) Menschen, Pflanzen, Tiere, Pilze und natürliche Lebensräume, Wasser und Luft,
b) die Erdoberfläche unter Berücksichtigung von Massenbewegungen sowie die Landschaft,
c) Sachgüter,
d) Kulturgüter und die Kulturlandschaft, die durch bestehende Dokumentation, insbesondere Register oder Verzeichnisse von Denkmälern, erfasst sind,
e) die Formen des Naturschutzes gemäß Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2004 über den Naturschutz, einschließlich der Ziele und Schutzgegenstände von Natura-2000-Gebieten sowie der Kontinuität der sie verbindenden ökologischen Korridore,
f) die in Art. 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b genannten Elemente, sofern sie im Umweltverträglichkeitsbericht berücksichtigt wurden oder von der zuständigen Behörde gefordert werden,
g) die Wechselwirkungen zwischen den in den Buchstaben a–f genannten Elementen;

7) eine Begründung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Variante unter Berücksichtigung der in den Punkten 6 und 6a genannten Informationen;

8) eine Beschreibung der vom Antragsteller angewandten Prognosemethoden sowie eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens, einschließlich direkter, indirekter, sekundärer, kumulativer, kurz-, mittel- und langfristiger, dauerhafter und vorübergehender Auswirkungen, die sich ergeben aus:
a) dem Bestehen des Vorhabens,
b) der Nutzung von Umweltressourcen,
c) Emissionen;

9) eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung oder Kompensation negativer Umweltauswirkungen, insbesondere in Bezug auf die in Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2004 über den Naturschutz genannten Schutzformen, einschließlich der Ziele und Schutzgegenstände von Natura-2000-Gebieten sowie der Kontinuität der sie verbindenden ökologischen Korridore, zusammen mit einer Bewertung ihrer Wirksamkeit in den Phasen der Umsetzung, des Betriebs und der Stilllegung des Vorhabens;

10) für Straßen, die Vorhaben darstellen, die stets erhebliche Umweltauswirkungen haben können:
a) die Festlegung der Grundlagen für:

  • archäologische Rettungsuntersuchungen der identifizierten Denkmäler im Bereich des geplanten Vorhabens, die während der Bauarbeiten entdeckt werden,
  • ein Programm zum Schutz vorhandener Denkmäler vor negativen Auswirkungen des geplanten Vorhabens sowie zum Schutz der Kulturlandschaft,

b) eine Analyse und Bewertung möglicher Gefährdungen und Schäden für nach den Vorschriften über den Denkmalschutz geschützte Kulturgüter, insbesondere archäologische Denkmäler, in der Umgebung oder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens;

10a) für Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 300 MW eine Bewertung der Bereitschaft der Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid, basierend auf einer Analyse:
a) der Verfügbarkeit unterirdischer Kohlendioxidspeicher,
b) der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit von Transportnetzen für Kohlendioxid;

11) sofern das geplante Vorhaben mit dem Einsatz von Anlagen verbunden ist, ein Vergleich der vorgeschlagenen Technologie mit einer Technologie, die den Anforderungen des Art. 143 des Gesetzes vom 27. April 2001 – Umweltschutzgesetz entspricht;

11a) eine Bezugnahme auf die aus strategischen Dokumenten resultierenden Umweltziele, die für die Umsetzung des Vorhabens von Bedeutung sind;

12) die Angabe, ob für das geplante Vorhaben die Einrichtung eines Gebiets mit eingeschränkter Nutzung gemäß dem Gesetz vom 27. April 2001 – Umweltschutzgesetz erforderlich ist, sowie die Festlegung der Grenzen eines solchen Gebiets, der Einschränkungen hinsichtlich der Flächennutzung, der technischen Anforderungen an Bauwerke und der Nutzungsweisen; dies gilt nicht für Vorhaben im Zusammenhang mit dem Bau oder Umbau von Straßen sowie von Eisenbahnlinien oder öffentlichen Flughäfen;

13) die Darstellung der Sachverhalte in grafischer Form;

14) die Darstellung der Sachverhalte in kartografischer Form in einem Maßstab, der dem Gegenstand und dem Detaillierungsgrad der im Bericht analysierten Fragestellungen entspricht und eine umfassende Darstellung der durchgeführten Analysen der Umweltauswirkungen ermöglicht;

15) eine Analyse möglicher sozialer Konflikte im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben;

die Darstellung von Vorschlägen für das Monitoring der Auswirkungen des geplanten Vorhabens in der Bau- und Betriebs- bzw. Nutzungsphase, insbesondere in Bezug auf die in Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2004 über den Naturschutz genannten Schutzformen, einschließlich der Ziele und Schutzgegenstände von Natura-2000-Gebieten sowie der Kontinuität der sie verbindenden ökologischen Korridore, sowie Informationen über verfügbare Ergebnisse anderer Monitoringmaßnahmen, die für die Festlegung entsprechender Verpflichtungen relevant sein können;

17) die Angabe der Schwierigkeiten, die sich aus technischen Defiziten oder Wissenslücken ergeben haben und bei der Erstellung des Berichts aufgetreten sind;

18) eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der im Bericht enthaltenen Informationen in Bezug auf jeden Bestandteil des Berichts;

19) die Unterschrift des Verfassers oder – im Falle eines Autorenteams – des Leiters des Teams, unter Angabe von Vor- und Nachnamen sowie des Datums der Erstellung des Berichts;

19a) eine Erklärung des Verfassers oder – im Falle eines Autorenteams – des Leiters des Teams über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art.

74a Abs. 2, als Anhang zum Bericht;

20) die Informationsquellen, die der Erstellung des Berichts zugrunde liegen.

 

Den Umweltverträglichkeitsbericht erstellen wir in der Regel auf Grundlage der folgenden Rechtsvorschriften unter Einhaltung der darin festgelegten Anforderungen:

  • Ustawa z dnia 3 października 2008 roku o udostępnianiu informacji o środowisku
    i jego ochronie, udziale społeczeństwa w ochronie środowiska oraz o ocenach oddziaływania na środowisko (t.j. Dz.U. z 2017 r. poz. 1405);
  • Ustawa o odpadach z dnia 14 grudnia 2012 roku (t.j. Dz. U. z 2016 r. poz. 1987 z późn. zm.);
  • Ustawa Prawo ochrony środowiska z dnia 27 kwietnia 2001 roku (t.j. Dz.U. z 2017 r. poz. 519 z późn. zm.);
  • Ustawa z dnia 18 lipca 2001 roku – Prawo wodne (t.j. Dz.U. z 2017 r. poz.1121 z późn. zm.);
  • Ustawa z dnia 16 kwietnia 2004 roku o ochronie przyrody (t.j. Dz.U. z 2016 r. poz. 2134 z późn. zm.);
  • Ustawa z dnia 10 kwietnia 1997 r. Prawo energetyczne (t.j. Dz.U. z 2017 r. poz. 220 z późn. zm.)
  • Ustawa z dnia 7 czerwca 2001 roku o zbiorowym zaopatrzeniu w wodę i zbiorowym odprowadzaniu ścieków (t.j. Dz.U. z 2017 poz. 238 ze zm.);
  • Ustawa z dnia 13 kwietnia 2007 r. o zapobieganiu szkodom w środowisku i ich naprawie (Dz.U. z 2014 r. poz. 1789);
  • Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 9 października 2014 r. w sprawie ochrony gatunkowej grzybów (Dz.U.2014 poz.1408);
  • Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 13 kwietnia 2010 r. w sprawie siedlisk przyrodniczych oraz gatunków będących przedmiotem zainteresowania Wspólnoty, a także kryteriów wyboru obszarów kwalifikujących się do uznania lub wyznaczenia jako obszary Natura 2000 (t.j. Dz.U. z 2014 r. poz.1713);
  • Rozporządzenie Ministra środowiska z dnia 12 stycznia 2011 r. w sprawie obszarów specjalnej ochrony ptaków (Dz.U.2011 Nr 25 poz.133 ze zm.);
  • Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 16 grudnia 2016 r. w sprawie ochrony gatunkowej zwierząt (Dz.U. z 2016 r. poz. 2183);
  • Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 9 października 2014 r. w sprawie ochrony gatunkowej roślin (Dz.U. z 2014 r. poz.1409);
  • Rozporządzenie Ministra Budownictwa z dnia 14 lipca 2006 roku w sprawie sposobu realizacji obowiązków dostawców ścieków przemysłowych oraz warunków wprowadzania ścieków do urządzeń kanalizacyjnych (t.j. Dz.U. z 2016 r. poz. 1757),
  • Rozporządzenie Ministra Infrastruktury z dnia 14 stycznia 2002 roku w sprawie określenia przeciętnych norm zużycia wody (Dz.U. z 2002 r. Nr 8 poz. 70),
  • Rozporządzenie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z dnia 24 lipca 2009 roku w sprawie przeciwpożarowego zaopatrzenia w wodę oraz dróg pożarowych (Dz.U. z 2009 r. Nr 124 poz.1030);
  • Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 14 czerwca 2007 roku w sprawie dopuszczalnych poziomów hałasu w środowisku (Dz.U. z 2014 r. poz. 112 ze zm.);
  • Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 12 grudnia 2014 roku w sprawie wzorów dokumentów stosowanych na potrzeby ewidencji odpadów (Dz. U.2014 poz. 1973);
  • Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 9 grudnia 2014 roku w sprawie katalogu odpadów (Dz. U.2014 poz. 1923),
  • Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 18 listopada 2014 r. w sprawie warunków, jakie należy spełnić przy wprowadzaniu ścieków do wód lub do ziemi, oraz w sprawie substancji szczególnie szkodliwych dla środowiska wodnego (Dz.U.2014 poz. 1800),
  • Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 26 stycznia 2010 r. w sprawie wartości odniesienia dla niektórych substancji w powietrzu (Dz.U.2010 Nr 16 poz. 87),
  • Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 13 września 2012 roku w sprawie dokonywania oceny poziomów substancji w powietrzu (Dz.U. z 2012 r. poz. 1032);
  • Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 24 sierpnia 2012 r. w sprawie poziomów niektórych substancji w powietrzu (Dz.U.2012 poz. 1031);
  • Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 1 września 2016 r. w sprawie kryteriów oceny wystąpienia szkody w środowisku (Dz.U. 2016 poz. 1399),

 

Nachfolgend stellen wir einen administrativ-projektbezogenen Zeitplan dar, der die voraussichtliche Dauer für die Erstellung der Vorhabensinformationskarte, die formal-rechtlichen Abstimmungen sowie letztlich die Erlangung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen veranschaulicht.

 

Lfd. Nr.VerfahrensschrittVoraussichtliche Dauer
1 Erstellung des UVP-Berichts, Ausarbeitung der Unterlagen zum Umweltverträglichkeitsbericht sowie Vorlage der Unterlagen bei der zuständigen Behörde bis zu 30 Tagen
2 Einholung der Abstimmung durch die Behörde beim Regionaldirektor für Umweltschutz sowie bei der Sanitätsinspektion im Hinblick auf den Bescheid über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen 7 Tage
3 Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts und Durchführung der Abstimmungen 60 Tage
4 Wydanie przez RDOŚ i Sanepid odpowiednio uzgodnienia i opinii sanitarnej
5 Öffentlichkeitsbeteiligung 30 Tage
6 Bekanntgabe der Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen sowie der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Verfahrensunterlagen gemäß Art. 10 VwVfG-PL 7 Tage
7 Erteilung des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen 7 Tage
8 Erlangung der Bestandskraft des Bescheids über die umweltbezogenen Rahmenbedingungen im Rechtsverkehr 14 Tage
ca. 4–5 Monate

Quelle: Florkiewicz Ewa, sip.lex.pl, eigene Materialien

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